Satzung

§ l Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen:
„Verein der Freunde und Förderer der Grundschule Stammheim“
Der Sitz des Vereins ist Calw-Stammheim. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Calw eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein dient der Förderung der Erziehungs- und Bildungsarbeit der Grundschule Stammheim.
Er fördert die Pflege des persönlichen Kontakts und der Verbundenheit der Schüler und der ehemaligen Schüler, deren Eltern, der Lehrer sowie der Schule nahestehender Personen untereinander und mit der Grundschule Stammheim.
Er unterstützt insbesondere
die Durchführung schulischer und außerunterrichtlicher Veranstaltungen.
Anschaffungen, zu denen der Schulträger nicht verpflichtet ist.
Der Verein kann (Schul-)Patenschaften übernehmen.
Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.
Die Aufgaben des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge und Spenden finanziert.
Eine Kreditaufnahme ist nicht zulässig.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstands und etwaiger Ausschüsse ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Erstattung von Auslagen in angemessener Höhe.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied können alle juristischen und natürlichen Personen werden, insbesondere Schüler und ehemalige Schüler sowie deren Eltern, Lehrer und ehemalige Lehrer sowie Freunde und Förderer der Schule.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Bei Minderjährigen ist die Erklärung vom Erziehungsberechtigten abzugeben, der sich damit gleichzeitig zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags bereit erklärt.
Die Mitgliedschaft endet zum Ende des Geschäftsjahres
durch Austritt aus dem Verein. Dieser muss schriftlich erklärt werden.
bei Nichtentrichtung des Beitrags nach zweimaliger Mahnung.
durch Ausschluss aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses des Vorstands. Dagegen ist Beschwerde bei der Mitgliederversammlung möglich.
durch Tod.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit setzt die Mitgliederversammlung fest.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus
dem/der Vorsitzenden
seinem/r Stellvetreter/in
dem/der Kassierer/in
dem/der Schriftführer/in
und mindestens einem/r Beisitzer/in
Die Wahlperiode des Vorstandes dauert zwei Jahre.
In geraden Jahren werden b) und c) neu gewählt, in ungeraden Jahren a), d) und e). Damit wird verhindert, dass Vorsitzende/r und Kassierer/in gleichzeitig neu gewählt werden.
Zum Vorstand gehören außerdem der/die Schulleiter/in und der/die Elternbeiratsvorsitzende kraft Amtes. Zum Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Das Mindestwahlalter beträgt 18 Jahre.
Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in. Jede/r ist allein vertretungsberechtigt. Er/Sie führt in der Mitgliederversammlung und in Vorstandssitzungen den Vorsitz und hat für die Ausführung der Beschlüsse zu sorgen.
Der Vorstand leitet den Verein. Er ist bei Anwesenheit des/der Vorsitzenden oder seines/ihres Stellvertreters/Stellvertreterin mit insgesamt mehr als der Hälfte der Mitglieder des jeweiligen Vorstands beschlussfähig.
Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. seines/r Stellvertreters/Stellvertreterin. Er kann einen Beschluss auch in schriftlichem Umlauf herbeiführen.
Der Vorstand beschließt über die Verwendung der Mittel des Vereins. Die Zustimmung der Mitgliederversammlung ist erforderlich, wenn für ein Projekt mehr als die Hälfte des aktuellen Kassenstands verwendet werden soll.
Der Vorstand kann Ausschüsse berufen und ihnen für die Dauer der Wahlperiode vorgesehene Aufgaben übertragen.

§8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden in der Regel jährlich mindestens einmal, bis spätestens 30. November des Geschäftsjahres, unter Angabe der Tagesordnung zur Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts einberufen. Die Einberufung hat mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung schriftlich zu erfolgen. Die Anträge sind sechs Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
Eine Mitgliederversammlung muß außerdem einberufen werden, wenn
dies der Vorstand beschließt oder
ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich beantragt.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer auf zwei Jahre. Sie nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung. Gegebenenfalls werden für den Rest der Wahlperiode Nachwahlen vorgenommen.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, soweit andere Satzungspunkte nichts anderes vorschreiben. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
Stimmberechtigt ist nur, wer den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr bezahlt hat. Das Stimmrecht kann auf den Ehegatten übertragen werden. Ein mehrfaches Stimmrecht in einer Person ist nicht möglich. Über das Stimmrecht der jugendlichen Mitglieder entscheidet jeweils die Mitgliederversammlung.
Für Satzungsänderungen ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
In gleicher Weise wie 6. ist über einen Antrag zur Auflösung des Vereins zu verfahren.
Über die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstands sind vom Schriftführer Niederschriften anzufertigen. Sie sind von ihm und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§9 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Calw, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Vorrang hat hierbei die Fortführung der Patenschaften bis zu deren Abschluss.